Statuten des Vereins IDEA AUSTRIA Statuten 2019 wird zu 2024
International Drama / Theater in Education Association Austria – „IDEA AUSTRIA“
Mitgliedsorganisation bei Dachverband ÖBV THEATER
Österreichischer Bundesverband für außerberufliches Theater
2170 Poysdorf;
ZVR 619430465
Alle Funktionsbezeichnungen in den Statuten sind geschlechtsneutral; die Ausübung einer Funktion erfolgt ehrenamtlich.
§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(01) Der Verein führt den Namen „International Drama in Education Association – Austria“; trägt die Kurzbezeichnung „IDEA Austria“ und ist selbstständiger Mitgliedsverband des Österreichischen Bundesverbandes für außerberufliches Theater (ÖBV THEATER) als Dachverband.
(02) Er hat seinen Sitz in 2170 Poysdorf und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
§ 2
Vereinszweck – Tätigkeiten und ideelle / materielle Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
xxxxxxxx1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn und daher auf Gemeinnützigkeit ausgerichtet ist und der seine Tätigkeit auf überparteilicher und überkonfessioneller Grundlage ausübt, bezweckt die Förderung und Unterstützung von Theaterpädagogik und Dramapädagogik sowie diesen anverwandte Bereiche des Musisch-Kreativen innerhalb und außerhalb der Schule und die Wahrung aller damit verbundenen Interessen.
(01) Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung – BAO). Allfällige nicht im Sinne der §§ 34ff BAO begünstigte Zwecke sind den begünstigten Zwecken völlig untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolgt.
(02) Der Verein übt seine Tätigkeit auf überparteilicher und überkonfessioneller Grundlage aus. Er bezweckt die Förderung und Unterstützung von Theaterpädagogik und Dramapädagogik sowie diesen anverwandte Bereiche des Musisch-Kreativen innerhalb und außerhalb der Schule und er wahrt damit alle damit verbundenen Interessen.
(03) Die Aufgaben des Vereins richten sich hauptsächlich auf die Wahrnehmung von pädagogischen, kultur- und bildungspolitischen Aktivitäten, die sich vor allem an die Jugend richten und die zu einer modernen, toleranten und humanistischen sowie demokratischen Gesellschaft konstruktiv beitragen. Zur Verwirklichung des Vereinszweckes dienen ideelle Mittel:
Planung, Organisation und Durchführung von Seminaren, Kursen, Konferenzen, Workshops,
Festivals und Fortbildungsveranstaltungen sowie
die Teilnahme an nationalen und internationalen Veranstaltungen,
die allesamt Themen der Drama- und Theaterpädagogik zum Inhalt haben.
(04) Der Verein unterstützt Aktivitäten des Österreichischen Bundesverbandes für außerberufliches Theater bei der Abhaltung von nationalen und internationalen Festivals sowie Seminaren und Konferenzen, bei der Herausgabe von Lehr- und Lernbehelfen und sonstigen Publikationen oder konzeptioniert, organisiert und führt solche Aktivitäten auch selbst durch.
(05) . Der Verein hat den Schwerpunkt seiner Aktivitäten in der Aus- und Fortbildung von Lehrenden für den Bereich Theaterpädagogik und Dramapädagogik und kooperiert mit pädagogischen Einrichtungen Österreichs einschließlich Akademien, Fachhochschulen, Hochschulen und Universitäten. Diese Kooperation bezieht sich auch auf Bildungseinrichtungen, deren Ausbildung sich sozialarbeiterische, sozialpädagogische und freizeitpädagogische Inhalte zum Ziel gesetzt hat. Ähnliches gilt für Bildungsinstitutionen, die sich der außerschulischen Jugendarbeit widmen.
(06) IDEA Austria ist aktives Mitglied von IDEA (International Drama and Education Association), nimmt durch seine Vertretung an den Veranstaltungen und Sitzungen von IDEA teil und kooperiert mit weiteren internationalen Einrichtungen und Organisationen mit ähnlichen Zielsetzungen.
(07) Die für die Verwirklichung des Vereinszwecks vorgesehenen Tätigkeiten werden durch Aufbringungen materieller Mittel gesichert (siehe § 5). IDEA Austria betreibt Lobbying und Fundraising für die eigenen Aktivitäten, unterhält Kontakte zu internationalen Organisationen des drama- und theaterpädagogischen Bereiches, zu Bundesbehörden und auch Behörden der EU und des Europarates, um an nationalen und internationalen Aktivitäten und Forschungsprojekten teilnehmen zu können bzw. beteiligt zu werden.
(08) IDEA Austria ist verpflichtet, alle ihm aus öffentlichen, privaten Quellen sowie aus Mitgliedsbeiträgen zufließenden Mittel im Sinne der Gemeinnützigkeit zu verwenden.
(09) IDEA Austria tritt auch als durchführende Organisation von Veranstaltungen auf.
(10) Eine Mitgliedschaft bei überregionalen Vereinigungen mit ähnlichen Zielsetzungen liegt im Interesse von IDEA Austria.
(11) Die Aktivitäten von IDEA Austria erfolgen als selbstständiger Verein, aber in Abstimmung mit dem Dachverband ÖBV THEATER (Österreichischer Bundesverband für außerberufliches Theater) und anderen Institutionen, z.B. Netzwerk Theater in der Schule/ Pädagog. Hochschule Niederösterreich.
(12) Der Verein übt seine Tätigkeit ausschließlich für die unter dem § 2 angeführten Vereinszwecken im Sinne der Bundesabgabenordnung aus.
xxxxxxxx11. Die erforderlichen materiellen Mittel, (§2 / Abs. 6) dürfen nur für die in den Statuten angeführten Tätigkeiten und Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines oder ihnen nahestehende Personen dürfen keine Vermögensvorteile, und außerhalb des Vereinszweckes bzw. ohne entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.
(13) Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten. ideelle Mittel (32 / Abs.2)
§ 3
Mitglieder
(01) Die ordentlichen Mitglieder von IDEA Austria sind physische Personen oder Vereine im Sinne des Vereinszweckes, die IDEA Austria beitreten.
(02) Personen, die IDEA Austria lediglich finanziell unterstützen, können fördernde Mitglieder sein.
(03) Physische Personen können wegen besonderer Verdienste um IDEA Austria von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(04) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt nach Vorliegen eines schriftlichen Antrages um Mitgliedschaft durch Beschluss der Generalversammlung. Dafür ist eine einfache Mehrheit notwendig.
(05) Die fördernde Mitgliedschaft besteht jeweils für das Kalenderjahr, für das der Förderungsbeitrag eingezahlt worden ist.
(06) Eine Ablehnung einer Aufnahme bedarf keiner Begründung.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(01) Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, die Vorteile, die aus der Tätigkeit von IDEA Austria erwachsen, in Anspruch zu nehmen.
(02) Das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht stehen allen ordentlichen Mitgliedern zu, soweit sie ihren finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nachgekommen sind.
(03) Jedes ordentliche Mitglied verfügt über eine Stimme.
(04) Das passive Wahlrecht steht jedem ordentlichen Mitglied zu, wenn es eine physische Person ist.
(05) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, sich an die Statuten und die Beschlüsse der Generalversammlung sowie der Vorstandsitzungen zu halten und die Geschäftsordnung zu befolgen.
(06) Ordentliche Mitglieder oder Vorstandsmitglieder, die dagegen verstoßen oder das Ansehen und die Tätigkeit von IDEA Austria schädigen, können durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann das Schiedsgericht angerufen werden.
(07) Die Mitgliedschaft bei IDEA Austria erlischt mit Austritt, Ausschluss oder durch die Auflösung des Vereins sowie bei Aberkennung der Gemeinnützigkeit durch die Vereinsbehörde oder die Finanz- verwaltung.
(08) IDEA Austria hat gegenüber fördernden und Ehrenmitgliedern keine Verpflichtungen. In gleicher Weise stehen diesen auch keine Weisungsrechte gegenüber dem Verein zu.
(09) Den ordentlichen Mitgliedern stehen alle Rechte wie z. B. auch die Einsichts- und Prüfrechte entsprechend dem jeweils aktuellen Vereinsgesetz zu.
(10) Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Generalversammlung festzulegenden jährlichen Mitgliedsbeitrag an IDEA Austria zu entrichten.
§ 5
Geldmittel und Vermögen
(01) Die materiellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden durch
a.) Mitgliedsbeiträge
b.) Subventionen
c.) Förderungsbeiträge
d.) Spenden oder anderen Beiträge
e.) Einnahmen aus eigenen Aktivitäten aufgebracht.
(02) Die erforderlichen materiellen Mittel, (§2 / Abs. 6) dürfen nur für die in den Statuten angeführten Tätigkeiten und Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines oder ihnen nahestehende Personen dürfen keine Vermögensvorteile, und außerhalb des Vereinszweckes bzw. ohne entsprechende Gegenleistung keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.
(03) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge legt die Generalversammlung fest.
(04) Über die Verteilung der Geldmittel und die Verwertung des Vermögens entscheiden die Generalversammlung und der Vorstand im Sinne ihrer Beschlüsse. Die Geldmittel dürfen nur für statutenmäßige Zwecke verwendet werden.
(05) Über die Verwendung der Geldmittel, die nur entsprechend den Vereinszwecken verwendet werden dürfen, ist Rechenschaft abzulegen.
§ 6
Organe des Vereins
(01) Die Organe von IDEA Austria sind:
a.) Generalversammlung
b.) Präsidium
c.) Rechnungsprüfer
d.) Schiedsgericht
(02) Die Sitzungen aller Organe des Vereines können mit physischer Anwesenheit der Mitglieder aber auch mittels virtueller Versammlung oder einer Mischform (einer hybriden Versammlung iSd § 4 VirtGesG) stattfinden. Für die virtuelle Teilnahme muss von jedem Ort aus, eine akustische und optische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit zur Verfügung stehen.
(03) Diese Art der Versammlungsgestaltung entscheidet die Präsident/in, im Falle der Generalversammlung der Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist in Form einer moderierten virtuellen Versammlung iSd § 3 VirtGesG durchzuführen.
(04) E-Teilnehmer:innen müssen die Möglichkeit haben, sich zu Wort zu melden und in geeigneter Form an Abstimmungen teilnehmen können. Diese Art der Versammlungsgestaltung entscheidet der Obmann/die Obfrau, im Falle der Generalversammlung der Vorstand.
§ 7
Die Generalversammlung
(01) Die Generalversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern und dem Vorstand. Sie findet mindestens zweijährlich statt und wird spätestens drei Wochen vorher vom Präsidenten schriftlich einberufen.
(02) Anträge an die Generalversammlung müssen bis spätestens zwei Wochen vor dem Termin beim Präsidenten schriftlich eingebracht werden.
(03) In den Wirkungskreis der Generalversammlung fallen insbesondere:
a.) Wahl und Bestellung des Präsidiums, der Rechnungsprüfer bzw. auch deren Abberufung oder Entlassung
b.) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Finanzberichtes bei Beiziehung der Rechnungsprüfer
c.) Entlastung des Vorstandes bei Beiziehung der Rechnungsprüfer
d.) Beschlüsse über die Tätigkeit und Mittelverteilung
e.) Statutenänderung
f.) Aufnahme bzw. Ausschluss sowie Ernennung von Mitgliedern
g.) Genehmigung der Geschäftsordnung
h.) Beschluss über die Auflösung des Vereines entsprechend den Vorgaben des jeweils aktuellen Vereinsgesetzes
(04) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder vertreten sind. Sind weniger als zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder vertreten, findet eine halbe Stunde nach dem für die Eröffnung der ordentlichen Generalversammlung angekündigten Zeitpunkt eine Generalversammlung statt, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
(05) Die Delegierung von Stimmrechten ist möglich, sie bedarf jedoch der schriftlichen Form und rechtzeitiger Anmeldung (am Vortag der GV).
(06) Wahlen und Beschlüsse erfolgen grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten das Dirimierungsrecht zu.
(07) Ausgenommen hiervon sind Beschlüsse über die Änderung der Statuten und über die Auflösung des Vereins. Diese Absicht muss in der Einladung zu der Generalversammlung angekündigt werden und dies muss als Tagesordnung erkennbar aufscheinen. Beschlüsse über die Änderung der Statuten bzw. über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
(08) Auf Verlangen von mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder oder des Vorstandes oder der Rechnungsprüfer muss eine außerordentliche Generalversammlung stattfinden. Auch Diese muss sechs Woche vor dem beabsichtigten Termin einberufen werden.
(09) Über alle Generalversammlungen ist ein Protokoll zu führen, die spätestens bei der nächsten Generalversammlung genehmigt werden muss.
(10) Die Wahlen zum Vorstand sind geheim durchzuführen.
§ 8
Das Präsidium
(01) Dem Präsidium gehören an:
a.) Der/die Präsident/in
b.) Der/die Vizepräsident/in
c.) Der/die Kassier/in und Stellvertreter/in
d.) Der/die Schriftführerin und Stellvertreter/in
(02) Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt zwei Jahre. Mitglieder des Präsidiums können bereits eine Vorstands- oder Präsidiumsfunktion auch im ÖBV THEATER innehaben.
(03) Die Stellvertreter/innen der gewählten Präsidiumsmitglieder haben bei Beschlüssen des Präsidiums nur dann ein Stimmrecht, wenn die gewählten Funktionäre wegen Verhinderung bei der Beschlussfassung nicht anwesend sind.
(04) In den Aufgabenbereich des Präsidiums fallen:
a.) Das Präsidium entscheidet über Belange des Vereines, die nicht ausdrücklich Sache der Generalversammlung sind. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle Funktionsträger eingeladen wurden und mindestens die Hälfte davon anwesend sind. Die Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
b.) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Präsidiumsmitglieds hat das Präsidium das Recht, an dessen/deren Stelle bis zur nächsten Generalversammlung ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Bei der nächsten Generalversammlung ist dann darüber eine Wahl durchzuführen.
c.) Bei Ausscheiden der/des Präsident/in sind innerhalb von drei Monaten Neuwahlen durchzuführen.
§ 9
Zeichnungsberechtigung
(01) Der Verein wird nach außen vom Präsidenten und seinen jeweiligen StellvertreterInnen vertreten.
(02) Wichtige Schriftstücke, insbesondere solche, die eventuell rechtliche Bindungen nach sich ziehen, sind vom Präsidenten zu unterfertigen.
(03) Für alle Rechnungen ab 1.000.- gilt das Vieraugenprinzip, in Angelegenheiten der Kassa gemeinsam mit dem/der Kassier/in.
§ 10
Rechnungsprüfer
(01) IDEA Austria hat zwei Rechnungsprüfer. Als Rechnungsprüfer können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden, sie können jedoch nicht dem Präsidium angehören. Ihre Funktionsperiode dauert zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist nicht möglich.
(02) Die Rechnungsprüfer können sich eines beeideten Sachverständigen bedienen.
(03) Die Rechnungsprüfer haben die gesamte Geldgebarung des Vereins zu prüfen und sie haben an das Präsidium und die Generalversammlung darüber Bericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer können bei Bedarf die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung durch den Präsidenten verlangen bzw. bei Gefahr in Verzug eine solche auch selbst einzuberufen.
§ 11
Schiedsgericht
(01) Das Schiedsgericht entscheidet über alle vereinsinternen Streitigkeiten und Beschwerden und über seine Einsetzung entscheidet das Präsidium. Es setzt sich aus drei Mitgliedern von IDEA Austria zusammen..
(02) Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes fallen mit einfacher Stimmenmehrheit, nach bestem Wissen und Gewissen. Die Entscheidungen sind endgültig, der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§12
Auflösung
(01) Die Auflösung des Vereins erfolgt:
a.) durch behördliche Verfügung
b.) durch Beschluss der Generalversammlung
xxxxxxxx2. Über das Verbandsvermögen sowie über die Erfüllung verbleibender Verbindlichkeiten ent- scheidet die Generalversammlung zugleich mit dem Auflösungsbeschluss.
(02) Ein allfällig vorhandenes Verbandsvermögen ist – nach Abzug verbleibender Verbindlichkeiten – von der Generalversammlung an eine den Kriterien entsprechenden Institutionen, jedenfallsgemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zuzuführen.
(03) Der letzte Vereinsvorstand / Präsident hat die Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
xxxxxxx3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines begünstigten Zweckes ist das vorhandene Rechtsvermögen jedenfalls gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Bundesabgabenordnung zuzuführen. Das Vereinsvermögen ist nach Erfüllung aller verbleibenden Verbindlichkeiten im Sinne der Verbandsziele zu verwenden.
xxxxxxxx4. Im Falle, dass sich zum Auflösungszeitpunkt weitergehende vermögensrechtliche Aspekte abzeichnen, hat die auflösende Generalversammlung zwei Abwickler zu bestellen.x
§ 13
Freiwillige Auflösung des Vereins / Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
(01) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(02) Die Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese(r) das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat (siehe § 14).
(03) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen. Das verbleibende Vereinsvermögen ist für den Zweck „Drama & Theater im pädagogischen Kontext – Kinder und Jugendtheater“ zu verwenden.
(04) Die/der letzte Präsident/in hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
Poysdorf, November 2024
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